Nach sind sonstige Einkünfte auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des 2 EStG§ 23 EStG. Dazu gehören u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG sind Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, vom Anwendungsbereich des § 23 EStG ausgenommen. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG erfordert insoweit nach seinem klaren Wortlaut – anders als die 1. Alternative – keine Ausschließlichkeit der Eigennutzung. Es genügt vielmehr eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren. Im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung muss die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt nicht vor, wenn der hälftige Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an einer Wohnung ausschließlich einem im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigenden neunjährigen Kind unentgeltlich überlassen worden sein soll, das in der Wohnung gemeinsam mit der getrenntlebenden Ehefrau des Steuerpflichtigen wohnt.
Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ i.S. des § 23 EStG erfordert in der Regel wie im Rahmen des das Führen eines eigenständigen Haushalts. Es ist nicht vorstellbar, dass ein neujähriges Kind eigenständig anteilig den Haushalt eines Einfamilienhauses führt und dabei etwa regelmäßig die Reinigung der Räume übernimmt und anfallende Reparaturen und Gartenarbeiten durchführt oder auf eigene Rechnung in Auftrag gibt. 10e EStG
FG München, Urteil v. 11.3.2021, 11 K 2405/19
Hinweis: Unter dem Az. IX R 11/21 ist die Revision beim BFH anhängig