Aussage

„Alles was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden!“

Problematisch ist die Aussage, die Sie machen, ohne einen rechtlichen Beistand dabei zu haben. Daher ist es immer wichtig, dass Sie als Beschuldigter Ihren Verteidiger so früh wie möglich beauftragen, um so besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten.

Generell gilt: Als Beschuldigter sollte man keine Angaben zur Sache machen, bevor man nicht einen Verteidiger hinzugezogen hat!!!

Es sollte frühzeitig Akteneinsicht, die nur über einen Rechtsanwalt möglich ist, genommen werden, um sich einen Überblick über die Beweislage zu verschaffen und um das Verfahren noch effektiv mitgestalten zu können.

 

Daher: Keine Aussage vor Akteneinsicht!

Dies gilt völlig unabhängig davon, ob der erhobene Vorwurf möglicherweise stimmt oder unberechtigt ist. Wenn Sie keine Aussage machen, wird dies im anschließenden Verfahren auch nicht negativ gewertet. Eine einmal getätigte Aussage, sei sie auch noch so gut gemeint, um irgendetwas zu erklären, kann und wird Ihnen negativ ausgelegt werden!

Bei Durchsuchungen wird in der Regel das Überraschungsmoment genutzt, um Ermittlungen voran zu bringen und um Beweismittel zu sichern. Dies führt meist zu einer Schockwirkung beim Betroffenen und hierauf basierenden Fehlern, die im weiteren Verfahren nur noch schwer zu korrigieren sind. Als Betroffener sollte man daher versuchen, Ruhe zu bewahren und die Kanzlei zu erreichen.