Kostenverteilung

Zur Kostenverteilung gilt:

A) In Strafsachen

In Strafsachen ergeht eine Entscheidung vom Gericht, die bestimmt, wer welche Kosten zu tragen hat.

So trägt die Staatskasse bei einem Freispruch auch die Rechtsanwaltsgebühren, allerdings nur in angemessener Höhe nach dem RVG. Diese liegen teilweise unter der vereinbarten Höhe, so dass trotzdem Kosten von dem Mandanten zu tragen sind. Bei Verfahrenseinstellungen trägt in der Regel die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und der Beschuldigte seine Auslagen (Anwaltskosten) selbst, wobei auch andere Kostenentscheidungen möglich sind.

Wir verlangen für unsere Tätigkeit ein Honorar, das wir individuell mit Ihnen vereinbaren und einen angemessenen Vorschuss.

Ohne Vorschuss können wir weitere Tätigkeiten nicht ausüben. Dies liegt nicht nur in unserem Interesse, sondern sichert auch Ihnen eine motivierte Bearbeitung zu.

 

B) In Zivilsachen, aber auch Steuersachen

Wenn kein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, zahlt grundsätzlich jede Partei den eigenen Anwalt, abgesehen von einer abweichenden Regelung in einem außergerichtlichen Vergleich.

Wenn wir für Sie ein Gerichtsverfahren gewinnen, muss der Gegner Ihnen grundsätzlich alle Kosten erstatten, außer eventueller Zusatzkosten aus einer Vergütungsvereinbarung – Wenn der Gegner allerdings insolvent ist/wird, können Sie auf Ihren Anwaltskosten und den Gerichtskosten „sitzen bleiben“.

Wenn Sie ein Gerichtsverfahren verlieren, müssen Sie außer unseren Gebühren, auch die gegnerischen Anwaltskosten und die Gerichtskosten zahlen.

Wenn Sie im Gerichtsverfahren nur zum Teil gewinnen oder es zu einem gerichtlichen Vergleich kommt, zahlen beide Parteien entsprechend anteilig Gerichts- und Anwaltskosten.

In Scheidungsverfahren, aber auch in anderen Verfahren vor dem Familiengericht, werden in der Regel die Kosten gegeneinander aufgehoben das bedeutet, jeder zahlt die Gerichtskosten zur Hälfte, die Anwaltskosten trägt jeder selbst.