Eine Folgesache kann auch dann noch rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Wochen („zwei plus eine Woche“) anhängig gemacht werden, sofern zwar zwischen der erstmaligen Terminierung der Scheidungssache und der wegen mehrerer Terminsverlegungen tatsächlich zeitlich später stattfindenden mündlichen Verhandlung ein ausreichender Zeitraum lag, allerdings keine der jeweiligen Terminsbestimmungs- bzw. Terminsverlegungsverfügungen einmal die zwingend erforderliche formell ordnungsgemäße Terminsladung beinhaltete.
OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.7.2020, 15 UF 72/20