Verfügen der Erblasser und seine vorverstorbene erste Ehefrau, die fünf Kinder haben, in einem gemeinschaftlichen Testament, mit welchem sie einander zu Alleinerben einsetzen, „Nach unserer beider Tod soll die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten.“ und setzt der Erblasser sodann in einem späteren notariellen Testament seine zweite Ehefrau zu 1/2 Anteil und die Kinder zu je 1/10 Anteil zu seinen Erben ein, so steht der Erteilung eines dem notariellen Einzeltestament entsprechenden Erbscheins eine Bindungswirkung durch das frühere gemeinschaftliche Testament nicht entgegen, weil die Einsetzung der „gesetzlichen Erben“ als Schlusserben durch den überlebenden Erblasser im Verhältnis zu dessen Einsetzung als Alleinerbe der vorverstorbenen Ehefrau nicht als wechselbezüglich im Sinne von anzusehen ist. 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.1.2021, 3 Wx 245/19