Die Corona-Infektionslage in Frankreich begründet keine die Ablehnung der Rückführung des Kindes rechtfertigende schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ.
Die Rückführung nach Frankreich bringt das Kind nicht wegen der Corona-Pandemie i.S des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ auf andere Weise in eine unzumutbare Lage.
Die Gefährdungseinschätzung hat zu berücksichtigen, dass es dem entführenden Elternteil regelmäßig zuzumuten ist, mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren, um etwaige Belastungen aus einem Wechsel der Obhutsperson abzuwenden.
Selbst wenn man in Frankreich wegen der Auswirkungen dieser Pandemie Gesundheit und Leben des Kindes konkret und aktuell gefährdet sähe, folgt daraus keine der Rückführung entgegenstehende Gefahr i.S des Art. . Denn der Verbleib im Entführungsstaat Deutschland ist jedenfalls zur Abwendung einer solchen Gefahr nicht hinreichend geeignet. Unabhängig von den konkreten aktuellen 7-Tage-Inzidenzen in den einzelnen Städten und Kreisen und der Klassifizierung als Risikogebiet unterscheiden sich die Pandemielage und das Infektionsgeschehen in beiden Staaten im Hinblick auf das konkrete individuelle Risiko, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren oder eine COVID-19-Erkrankung zu erleiden, nicht grundlegend und erheblich. Beide Staaten sind, was das im Einzelfall bestehende Infektionsrisiko angeht, im Wesentlichen gleichermaßen von der Pandemie betroffen. lit. b) HKÜ
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.12.2020, 1 UF 172/20