1. Soll eine nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ergangene Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeändert werden, bestimmt sich die absolute Wesentlichkeitsgrenze auf der Grundlage von Rentenbeträgen.
2. Nach § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m § 225 Abs. 4 FamFG kommt eine Abänderung nur in Betracht, wenn die Wertänderung eines Anrechts für die Erfüllung der Wartezeit kausal geworden ist.
3. Im Rahmen der Günstigkeitsprüfung nach § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m § 225 Abs. 5 FamFG ist auf die Gesamtausgleichsbilanz abzustellen, § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG bleibt hierbei außer Betracht.
OLG Rostock, Beschluss vom 3.2.2021, 11 UF 91/20