Eine Änderung einer gerichtlich gebilligten Umgangsregelung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe ist erst dann angezeigt, wenn die Änderung „geboten“ ist, weil die für eine Änderung sprechenden Umstände die Nachteile einer solchen Änderung „deutlich überwiegen“. Ziel dieser Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit ist es auch, Kinder vor fortwährenden Gerichtsverfahren zu schützen.
Es ist weder gewollt noch praktisch realisierbar, dass sämtliche gerichtlichen Umgangsregelungen, die einmal getroffen wurden, bis zur Volljährigkeit des Kindes permanent nach abgeändert werden. Vielmehr sollen die Eltern grundsätzlich erforderliche Anpassungen der Umgangsregelung einvernehmlich selbst vornehmen. 1 BGB
OLG Hamburg, Beschluss v. 25.9.2020, 12 WF 106/20