1. Es liegt ein Fall des nach verbotenen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) vor, wenn im Zugewinnausgleichsverfahren gemeinschaftliches Eigentum behauptet und im nachfolgenden Verfahren betreffend die Auflösung des Miteigentums der Standpunkt vertreten wird, Alleineigentümer zu sein. 242 BGB
2. Wegen der prozessualen Wirkungen des muss dasselbe gelten, wenn sich die Änderung des Tatsachenvortrages daraus ergibt, dass in dem einen Verfahren der Vortrag des Gegners nicht ausreichend bestritten wird und erst in dem nachfolgenden Verfahren substantiierter gegenteiliger Vortrag gehalten wird. 138 ZPO
OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.12.2020, 2 UF 94/20