Eien vereinbarte Beschränkung eines nach den gesetzlichen Bestimmungen gegebenen Unterhaltsanspruchs (zum einen in zeitlicher Hinsicht eine Befristung auf maximal drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung und zum anderen eine Begrenzung auf 2.500 DM unter Anrechnung jedweden Einkommens der Antragsgegnerin) ist im Einzefall sittenwidrig.
Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen zählt (neben dem Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt) insbesondere der Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung minderjähriger Kinder. Dieser ist am Kindeswohlinteresse ausgerichtet und daher der Dispositionsfreiheit der Ehegatten weitgehend entzogen, jedenfalls sofern eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit nur eines Ehegatten infolge der Betreuung gemeinsamer Kinder absehbar ist.
Hinweis: Sind „nur“ die Regelungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs und zum nachehelichen Unterhalt nichtig, ergreift dies die anderen Vorschriften des Ehevertrags nicht. Dies folgt aus einer von den Beteiligten vereinbarten salvatorischen Klausel, die nur dann unbeachtlich ist, wenn der Vertrag insgesamt aufgrund der Ausnutzung einer unterlegenen Verhandlungsposition sittenwidrig erscheint.
OLG Celle, Beschkuss v. 9.3.2021,17 UF 172/20