Grundsätzlich kann eine Testung von dem umgangsberechtigten Elternteil nur dann gefordert werden, wenn hierfür die Voraussetzungen nach den von den Gesundheitsämtern vorgegebenen Richtlinien gegeben sind, etwa das Vorliegen Covid 19 – typischer Symptome oder der Kontakt mit erkrankten Personen (s. OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 1 UF 51/20). Eine Verpflichtung zur Testung auf „Vorrat“ gibt es jedoch nicht.
Des Weiteren den Umgang nicht davon abhängig machen, dass die umgangsberechtigte Person gegen Covid 19 geimpft ist. Eine generelle Verpflichtung zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus besteht nicht. Eine Verpflichtung zur Impfung ist in der Coronavirus-Impfverordnung nicht vorgesehen.
Die umgangsberechtigte Person hat somit, auch wenn sie geimpft werden wollte, keinerlei Einfluss darauf, zu welchem Zeitpunkt sie innerhalb ihrer Prioritätsgruppe letztendlich an der Reihe ist, sich einer Schutzimpfung gegen die Covid 19 – Erkrankung zu unterziehen. Von der umgangsberechtigten Personn, die nicht ersichtlich zu einer Gruppe mit höherer Priorität gehört, würde daher etwas Unmögliches verlangt, was faktisch auf einen Ausschluss des Umgangs hinauslaufen würde. Ein solcher Ausschluss ist aber nur zulässig, wenn sonst das Wohl des Kindes gefährdet würde (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).
OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.4.2021, 10 UF 72/21