In Verfahren, die Fragen des Sorge- und Umgangsrechts insbesondere gegenüber Kleinkindern zum Gegenstand haben, kommt bei einer dem Gericht zuzurechnenden erheblichen Verfahrensverzögerung (hier: 37 Monate) eine schwerwiegende Beeinträchtigung des betroffenen Elternteils in seinem Recht auf Umgang mit seinem Kind (Art. , 2 GG§ ) und seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens ( 1 BGBArt. ) in Betracht, die nach 1 EMRK die Erhöhung des gesetzliches Pauschalsatzes rechtfertigen kann. 2 Satz 4 GVG
BGH, Urtiel v. 6.5.2021, III ZR 72/20