Unter der Existenzgrundlage i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ist nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen.
Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland sind gemäß vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. 2 S. 4 EStG
BFH, Urteil v. 13.8.2020, VI R 15/18