Es ist grundsätzlich allein Sache des umgangsberechtigten Elternteils über den Ort des Ferienumgangs mit den gemeinsamen Kindern und die Art der Ferien zu entscheiden.
Bei der Entscheidung darüber, ob das gemeinsame Kind in den Ferien eine Fernreise unternimmt, handelt es sich nicht um eine Entscheidung von besonderer Bedeutung, für die der umgangsberechtigte Elternteil nach die Zustimmung des anderen Elternteils benötigen würde. Anderes gilt nur, wenn der beabsichtigten (Urlaubs-) Reise das Kindeswohl elementar – im Sinne von 1687 Abs. 1 S. 1 BGB§ 1666 BGB – entgegensteht, weil die Urlaubsreise in politische Krisengebiete führen soll; im Zielgebiet Krieg, Bürgerkrieg oder kriegerische Unruhe herrschen; eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt oder dem Kind im Zielgebiet nicht beherrschbare, außergewöhnliche gesundheitliche Risiken drohen.
Es stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar, wenn der Obhutselternteil, der seine ursprünglich erteilte Zustimmung zu einer Ferienreise des gemeinsamen Kindes mit den umgangsberechtigten Elternteil widerrufen hat und der von der zuständigen Familienrichterin über die Unrichtigkeit der eigenen Rechtsauffassung und darüber belehrt wurde, dass die unmittelbar bevorstehende Abreise des Kindes in den Urlaub familiengerichtlich nicht untersagt werden könne, sich gleichwohl, ohne die erlangte richterliche Belehrung zu erwähnen, an die Bundespolizei am Flughafen wendet und unter Beharrung auf die eigene, unzutreffende Rechtsauffassung es erreicht, dass die Polizei den Abflug des Kindes in die Ferien unterbindet.
Wenn der Obhutselternteil, der durch sein Tun den Antritt des vom umgangsberechtigten Elternteil gebuchten Fluges mit dem gemeinsamen Kind in den Urlaub vereitelt, wusste, dass der umgangsberechtigte Elternteil die Ferienreise als „Familienurlaub“ mit dem gemeinsamen Kind und seiner Ehefrau und deren Kind geplant hat, dann umfasst der vom Obhutselternteil geschuldete Schadensersatz nicht nur die Kosten für den für das gemeinsame Kind gebuchten Ersatzflug, sondern auch die Kosten für die Ersatzflüge des umgangsberechtigten Elternteil und dessen Ehefrau sowie deren Kind, soweit diese den ursprünglichen Flug im Hinblick auf die dem gemeinsamen Kind verwehrte Ausreise nicht angetreten haben.
KG Berlin, Beschluss v. 18.5.2020, 13 UF 88/18