Voraussetzung für den Entzug der Fahrerlaubnis ist, dass sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen und Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).
Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung enthält eine Aufstellung häufiger vorkommender Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können (vgl. Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung), wobei die insoweit vorgenommenen Bewertungen für den Regelfall gelten.
Ein Eignungsgutachten, das Grundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis sein soll, muss nachvollziehbar (und nachprüfbar) sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen (Nr. 2a Sätze 1 und 2 der Anlage 4a zur Fahrerlaubnisverordnung).
Allein eine starke Einschränkung des Gedächtnisses oder eine befürchtete baldige mittelschwere Demenz rechtfertigt keine Fahrerlaubnisentziehung.
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 22.7.2021, 5 mb !&7″!
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