1. Reichen die erzielbaren Einkünfte des barunterhaltspflichtigen Elternteils selbst bei Erfüllung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht zur Deckung des Mindestunterhalts seiner minderjährigen Kinder aus, ist er verpflichtet,dafür vorhandenes Vermögen einzusetzen. Die dabei zu beachtende Opfergrenze ist in der Regel nur dann überschritten, wenn der Unterhaltspflichtige sein Vermögen zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfes benötigt.
2. Der Wunsch, aus dem vorhandenen Vermögen mittelfristig eine Immobilie zur Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen zu erwerben, steht dem Einsatz des Vermögens zur Zahlung des Mindestunterhalts jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen gesichert und auch ein ihm nach dem Rechtsgedanken des zu belassender „Notgroschen“ nach den sozialhilferechtlichen Sätzen nach der VO zu 2 Nr. 9 SGB XII (derzeit 5.000 €) nicht angegriffen wird. 9 SGB XII
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 19.5.2021, 4 UF 41/21