1. Der sog. Corona-Kinderbonus ist hälftig auf den Kindesunterhaltsbarbedarf eines minderjährigen, bei einem Elternteil lebenden Kindes anzurechnen.
2. Zur Berücksichtigung und Ermittlung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Vaters bzw. des Anspruchs auf Familienunterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit eines aus mehreren Beziehungen stammenden Kindern verpflichteten Unterhaltsschuldners (sog. Hausmannfall).
3. Auch im Rahmen des Kindesunterhalts aus die Hausfinanzierung bis zur Höhe des Wohnwerst in vollem Umfang auf diesen anzurechnen. Eine überschießende Tilgung ist hingegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, sofern der Mindestkindesunterhalt ansonsten nicht sichergestellt wäre.
4. Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können erhöhten Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand dem Kind nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle führen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt. Hingegen kommt ein Abzug dieser Kosten vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils grundsätzlich nicht in Betracht, wenn diesem auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil hingegen allenfalls zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts in der Lage, kann es indes sachgerecht sein, erheblich erweiterte Umgangskosten anteilig vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils abzusetzen.
OLG Koblenz, Beschluss v. 27.5.2021, 7 UF 689/20