Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schutzmasken zum Schutz vor der Ansteckung mit dem Coronavirus und Antigen-Selbsttests zum Nachweis einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus anfallen, sind typischerweise Kosten der privaten Lebensführung nach und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. 12 Nr. 1 EStG
Die Regelungen des sehen keinen Tatbestand für die Geltendmachung dieser Aufwendungen vor, sodass ein Sonderausgabenabzug ausgeschlossen ist. 10 EStG
Auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ( § 33 EStG) scheidet mangels Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen aus.
Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung angeschafft werden, z.B. aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers (Veranlassungszusammenhang), sind Werbungskosten. Für den Werbungskostenabzug ist es in diesem Fall unschädlich, wenn die Schutzmasken auch auf den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte getragen werden.
OFD Frankfurt/M., Verfügung v. 23.6.2021, S 2500 A-213-St 214