1. Eine Kopie des Originaltestaments, welches nicht mehr auffindbar ist, kann als Nachweis genügen, wenn damit die formgerechte Errichtung des Originaltestaments nachgewiesen werden kann.
2. Gemäß kann ein Testament dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat. 2255 BGB
3. Beweisbelastet für den Widerruf einer letztwilligen Verfügung ist derjenige, der seine Rechte aus der gesetzlichen Erbfolge herleiten will.
OLG Rostock, Beschluss v. 19.3.2021, 3 W 13/18