Eine Erstattung der Kosten eines vom Pflichtteilsberechtigten vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen (aus dem Nachlass) bezügloch des Verkehrswert der nachlassimmobilie kommt in Betracht, wenn die Beauftragung des Gutachters unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Auftrags bei objektiver verständiger Sicht dem Pflichtteilsberechtigten erforderlich erscheinen musste, sogenannte psychische Kausalität.
Dies ist der Fall, wenn der Erbe den Verkehrswert der streitgegenständlichen Immobilie insistierend zu niedrig beziffert.