Sachverhalt:
Das Paar hatte Ende Dezember 2018 standesamtlich geheiratet und mietete Räume für eine am im 2020 geplante Hochzeitsfeier mit ca. 70 Personen. Nach mündlichen Vertragsverhandlungen übersandte der Vermrieter dem Paar eine auf den 5.4.2019 datierte Rechnung über die vereinbarte Miete von 2.600 €, die von dem Paar beglichen wurde. Die geplante Hochzeitsfeier konnte nicht durchgeführt werden, weil aufgrund der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung in der ab dem 27. April 2020 gültigen Fassung Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt worden waren. Am 23. März 2020 bot der Vermieter dem Paar unter Angabe von Alternativterminen an, die Hochzeitsfeier zu verschieben. Mit Schreiben vom 24. April 2020 bat das Paar um Rückzahlung der geleisteten Miete und erklärten gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.
Entscheidung:
Der BGH hat im Streitfall entschieden, dass das Paar keinen Anspruch auf Rückzahlung des Betrags v. 2.600 € hat. Im konkreten Fall erachtete der BGH eine Verlegung des Termins für interessengerecht und zumutbar, da die standesamtliche Trauung bereits längere Zeit zurückgelegen hatte.
Siehe Einzelheiten Pressmitteilung des BGH Nr. 29/2022 v. 2.3.2022: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0029/22