1. Die Verrechnung einer beamtenrechtlichen Versorgung (§ 16 VersAusgG) mit dem Anrecht einer gesetzlichen Rentenversicherung findet nicht statt.
2. Eine Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung besteht nicht.
3. Aus der Weigerung des anderen Ehegatten, einer Verrechnungsvereinbarung zuzustimmen, folgen keine Sanktionen i.S.d. § 27 VersAusglG.
4. Über § 27 VersAusglG können Rechtswirkungen des Gesetzes auch im Übrigen nicht korrigiert werden.
OLG Bamberg, Beschluss v. 14.12.2021, 7 UF 194/21