1. Einem Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten gem. 2 GBO steht nicht entgegen, dass die letztwillige Verfügung eine dem BGB entsprechende Scheidungsklausel enthält, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Das gilt auch, wenn die Scheidungsklausel abweichend von2 BGB vorsieht, dass die letztwillige Verfügung bereits dann unwirksam sein soll, wenn der überlebende Ehegatte einen Scheidungsantrag gestellt hat.
BGH, Beschluss vom 17.2.2022, V ZB 14/21
