1. Einem Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten gem. steht nicht entgegen, dass die letztwillige Verfügung eine dem 2 GBO entsprechende Scheidungsklausel enthält, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind. BGB
2. Das gilt auch, wenn die Scheidungsklausel abweichend von vorsieht, dass die letztwillige Verfügung bereits dann unwirksam sein soll, wenn der überlebende Ehegatte einen Scheidungsantrag gestellt hat. 2 BGB
BGH, Beschluss vom 17.2.2022, V ZB 14/21