1. Dem Anspruch auf jederzeitige Rückgabe eines gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung nach §§ 2272, 1 BGB steht es nicht entgegen, wenn in derselben öffentlichen Urkunde zugleich ein Ehevertrag errichtet sowie ein Pflichtteilsverzicht vorgenommen wurde.
2. Soweit gem. § BGB für einen Erbvertrag gilt, dass dieser nur aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden kann, wenn er ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält, so ist diese Regelung nicht auf Testamente anzuwenden.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.2.2022 – 14 W 6/22 (Wx)
