Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils auch bei einer erheblichen Störung der elterlichen Kommunikation gerichtlich angeordnet werden, wenn das Wechselmodell bereits seit geraumer Zeit tatsächlich gelebt wird, es dem beachtlichen Willen des Kindes entspricht und nachteilige Auswirkungen auf das Kind nicht feststellbar sind.
Gem. 1696 Abs. 1 BGB ist eine Entscheidung zum Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Dabei ist die Änderungsschwelle für Erweiterungen des Umgangs niedriger anzusetzen als bei Sorgerechtsentscheidungen und können Anpassungen an veränderte Umstände schon dann geboten sein, wenn dies dem Kindeswohl dient (…). Für das Erreichen der Änderungsschwelle kann ein geänderter Kindeswille, insbesondere wenn die Änderung auch schon tatsächlich praktiziert wird, genügen.
OLG Dresden, Beschluss v. 12.4.2022, 21 UF 304/21