1. Sorgt ein Ehegatte durch Sabotagehandlungen dafür, dass das Hausanwesen des anderen Ehegatten nur unterhalb des Marktpreises veräußert werden kann, steht der späteren Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruches zwar nicht die Unbilligkeitseinrede des entgegen 1381 Abs.1 BGB. Ihm bleibt aber die Berufung auf den objektiven Marktwert des Anwesens nach 242 BGB verwehrt.
2. Erwirbt der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinem neuen Partner ein Grundstück, um darauf ein gemeinsames Haus zu bauen, spricht dies selbst dann für eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des , wenn die Hausbaupläne aufgrund gestiegener Baukosten zurückgestellt oder ganz aufgegeben werden. 1579 Nr. 2 BGB
OLG Zweibrücken. Beschluss v. 16.5.2022, 2 UF 184/21