1. Der begleitete Umgang mit einem minderjährigen Kind kann vorübergehend auch in der Wohnung des Obhutselternteils stattfinden, um diesem die Akzeptanz der künftigen Kontakte zwischen umgangsberechtigtem Elternteil und Kind zu erleichtern. Voraussetzung dafür ist, dass keine Kindeswohlgesichtspunkte entgegenstehen und dass sich zur Zeit der Umgänge weder der Obhutselternteil selbst, noch dritte Personen dort aufhalten.
2. Es ist Sache des Obhutselternteils, etwaige Überschneidungen zwischen seinen – von ihm auch auf Nachfrage nicht näher eingegrenzten – unregelmäßigen Arbeitszeiten und der gerichtlichen Umgangsregelung durch entsprechende Dispositionen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder – vor allem – durch Absprachen mit dem anderen Elternteil zu vermeiden.
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 8.7.2022, 4 UF 11/22