Abänderung des paritätischen Wechselmodells

Die Abänderung eines in einem Umgangsverfahren vereinbarten und familiengerichtlich
genehmigten Wechselmodells kann nur in einem Umgangsverfahren und nicht in einem
Sorgerechtsverfahren erreicht werden.

OLG Dresden, Beschluss v. 19.2.2021, 21 UF 32/21