Abänderung einer Kindesrückführungsentscheidung

Nach zutreffender Ansicht können Rückführungshindernisse i.S.d. Art. 13 HKÜ auch dann zu beachten sein, wenn sie erst entstanden sind, nachdem der aus Art. 12 HKÜ folgende Rückführungsbeschluss bereits unanfechtbar geworden ist.

Der gesetzlich gegebene Rechtsbehelf, um nachträgliche Rückführungshindernisse i.S.d. Art. 13 HKÜ zu berücksichtigen, ist danach das Abänderungsverfahren gem. § 48 Abs. 1 FamFG, mit dem ein neues Erkenntnisverfahren durchgeführt wird.

Der Rückführungsbeschluss gem. Art. 12 HKÜ ist eine Endentscheidung mit Dauerwirkung i.S.d. §§ 33 Abs. 1 S. 1; 48 Abs. 1 FamFG, weil seine Rechtsfolgen während eines bestimmten Zeitraums und nicht lediglich zu einem bestimmten Zeitpunkt eintreten.  Die Verpflichtung zur Rückführung des entführten Kindes bedeutet nämlich insbesondere, dass das Kind auch dauerhaft in seinem Herkunftsstaat zu belassen ist, mindestens aber bis zu einer Entscheidung der dortigen Gerichte über das Sorgerecht. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat und umgehende Umkehr in den Entführungsstaat genügt der Rückführungsverpflichtung gem. Art. 12 HKÜ nicht. Dass die deutschen Gerichte regelmäßig eine gestufte Verpflichtung beschließen, die zunächst auf Rückführung und sodann auf Herausgabe des Kindes lautet, ist dabei lediglich den Eigenheiten des deutschen Vollstreckungsrechts geschuldet, dass eine unmittelbare Entsprechung einer „Rückführung“ nicht kennt .Für eine Abänderung gem. § 1696 BGB, der im Hinblick auf Art. 19 HKÜ nur entsprechend anzuwenden wäre, ist neben § 48 Abs. 1 FamFG kein Raum.

OLG Hamm, Beschluss v. 13.7.2021, 11 UF 71/21