1. Auch wenn der Umgang von Eltern regelmäßig auch bei kleineren Kindern Übernachtungen des Kindes beinhaltet, kann es im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls geboten sein, für eine Übergangszeit zur Gewöhnung des Kindes an den Umgangselternteil lediglich Tagesumgang zu gewähren.
2. Lehnt der Umgangselternteil Kontakte mit dem Kind ohne Übernachtungen kategorisch ab, so bedarf es keines Umgangsausschlusses nach , sondern es genügt im Regelfall die Feststellung, dass es einer gerichtlichen Umgangsregelung nicht bedarf. 4 S. 2 BGB
OLG Frankfurt/M., Beschlussv. 24.11.2020, 5 UF 110/20