Einer Adoption steht nicht entgegen, dass die leibliche Mutter den möglichen leiblichen Vater dem Gericht nicht offenbart, wenn sie zumindest eine erhebliche Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit ernsthaft befürchten muss. In diesem Fall ist die Einwilligung des möglichen leiblichen Vaters in entsprechender Anwendung des entbehrlich. 1747 Abs. 4 S. 1 BGB
OLG Dresden, Beschluss vom 24.9.2020 , 21 UF 385/20