1. Mit der Voraussetzung, dass der Entlassung des Verfahrensbeistands keine erheblichen Gründe entgegenstehen dürfen, soll wegen der damit einhergehenden Verzögerungen einer Entlassung des Verfahrensbeistands auf dessen eigenen Antrag zur Unzeit vorgebeugt werden.
2. Ein Wechsel in der Person des Verfahrensbeistands auf dessen eigenen Antrag sollte möglichst nicht vor dem Abschluss der Instanz erfolgen.
3. Eine Entlassung darf nicht die Interessen des Kindes verletzen u. auch nicht dem Beschleunigungsgebot des § widersprechen. 1 FamFG
OLG Bamberg, Beschluss v. 13.9.2022, 7 UF 84/22