Eine anwaltliche Beiordnung im vereinfachten Sorgeverfahren ist jedenfalls dann angezeigt, wenn aufgrund von Einwänden des anderen Elternteils oder sonst bekannter Gründe die gesetzliche Vermutung des § 1626a überprüft werden muss. 2 BGB
Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist jedenfalls derzeit in vereinfachten Sorgerechtsverfahren im Hinblick auf die noch ungeklärten Voraussetzungen der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach dem neuen „gesetzlichen Leitbild“ die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beiordnung zu bejahen.
Nach anderer Auffassung liegen die Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung vor, wenn Gründe, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, zu klären sind.
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 9.2.2021, 6 WF 166/20