Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kind

1. Beantragen beide Elternteile widerstreitend die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes für ihr gemeinsames Kind auf sich, spricht dies in objektiver Hinsicht für fehlende Kommunikationsfähigkeit, weshalb die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in diesem Punkt regelmäßig geboten ist.

2. Die Preisgabe des persönlichen elektronischen Chat-Verkehrs zwischen den Eltern kann auf mangelnde sorgerechtliche Kompetenzen hindeuten, weil der so vorgehende Elternteil es an der notwendigen Loyalität zu dem anderen Elternteil fehlen lässt.

Eine das Kindeswohl wahrende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt neben einem Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge insbesondere eine insgesamt tragfähige soziale Beziehung zwischen den beiden Eltern voraus,(die eine Kommunikationsfähigkeit beider Eltern und damit zugleich auch eine objektive und subjektive Kooperationsbereitschaft erfordert.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 12.7.2021, 9 UF 117/21