Aussetzung einer Kürzung nach § 33 VersAusglG

Zur Abänderungsbefugnis des BeschwGer. im Beschwerdeverfahren der Versorgungsträgerin gegen die Aussetzung einer Kürzung nach § 33 VersAusglG, wenn das AG/FamG im Ausgangsverfahren auch gem.  § 225 FamFG über die Abänderung des Anrechts der geschiedenen Ehefrau bei der Beschwerdeführerin entschieden hat.

Für die Entscheidung über den Umfang der Aussetzung einer Kürzung nach § 33 VersAusglG muss das FamG keine abschließenden Feststellungen zur genauen Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Berechtigten treffen, wenn feststeht, dass Unterhaltsleistungen jedenfalls in Höhe der Differenz der den Kürzungsanspruch begrenzenden Ausgleichswerte geschuldet sind.

Gemäß § 33 Abs. 1I VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 28.2.2022 – 20 UF 123/20