1. Amtswegig eingeleitete Umgangssachen nach können nicht durch Antragsrücknahme beendet werden. 1684 BGB
2. Haben sich die Eltern auf die Modifizierung einer bestehenden Umgangsregelung verständigt, hat das Familiengericht die Einigung entweder nach zu billigen oder eine anderweitige Umgangsregelung zu treffen. 2 FamFG
3. Eine Kostenentscheidung kann in amtswegigen Verfahren erst bei Beendigung der Hauptsache ergehen.
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 13.12.2021, 6 WF 155/21