Beendigung amtswegig eingeleiteter Umgangssache durch Antragsrücknahme

1. Amtswegig eingeleitete Umgangssachen nach § 1684 BGB können nicht durch Antragsrücknahme beendet werden.

2. Haben sich die Eltern auf die Modifizierung einer bestehenden Umgangsregelung verständigt, hat das Familiengericht die Einigung entweder nach § 156 Absatz 2 FamFG zu billigen oder eine anderweitige Umgangsregelung zu treffen.

3. Eine Kostenentscheidung kann in amtswegigen Verfahren erst bei Beendigung der Hauptsache ergehen.

OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 13.12.2021, 6 WF 155/21