Unterbleibt im Scheidungsverfahren entgegen die persönliche Anhörung eines Ehegatten, ist er gleichwohl nur beschwerdeberechtigt, wenn er irgendwelche Anhaltspunkte vorträgt oder solche ersichtlich sind, welche gegen ein Scheitern der Ehe sprechen könnten, selbst wenn dafür nicht unbedingt ein eindeutiges und vorbehaltloses Festhalten an der Ehe zu fordern ist. FamFG
OLG Frankfurt/Beschluss v. 26.11.2021, 8 UF 159/21