Beschwerde gegen Scheidungsausspruch ohne Anhörung des Antragsgegners

Unterbleibt im Scheidungsverfahren entgegen § 128 Absatz 1 FamFG die persönliche Anhörung eines Ehegatten, ist er gleichwohl nur beschwerdeberechtigt, wenn er irgendwelche Anhaltspunkte vorträgt oder solche ersichtlich sind, welche gegen ein Scheitern der Ehe sprechen könnten, selbst wenn dafür nicht unbedingt ein eindeutiges und vorbehaltloses Festhalten an der Ehe zu fordern ist.

OLG Frankfurt/Beschluss v. 26.11.2021, 8 UF 159/21