Corona erlaubt keine einseitige Abweichung von gerichtlicher Umgangsregelung

1. Von einem gerichtlich geregelten Umgang darf ein Elternteil nicht einseitig abweichen.

2. Ein durch Beschluss des Familiengerichts geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende (Eil-)Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen eines Abänderungsverfahrens auch nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Coronavirus verweigert werden.

3. Gegen einen Elternteil, der den Umgang gleichwohl nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.

OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 8.7.2020, 1 WF 102/20