Die Düsseldorfer Tabelle, die die Regelsätze für den Kindesunterhalt sowie die Selbstbehaltssätze für den Unterhaltspflichtigen festlegt, wurde zum 1.1.2023 angepasst. Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. – 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 30.11.2022.
Der Mindestunterhalt eines Kindes
bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 396 auf 437 EUR monatlich
von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 455 auf 502 EUR monatlich und
ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 533 auf 588 EUR monatlich.
Siehe im Übrigen: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf