2. Streiten Eltern nach Beendigung eines Wechselmodells in einem Hauptsacheverfahren um die Schulwahl () und stellt ein Elternteil während des Verfahrens den Antrag, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ( 1628 BGB§ ), kann nicht vorab in der Hauptsache über die Schulwahl entschieden werden und das nicht entscheidungsreife Verfahren nach 1 BGB§ 1671 BGB abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren weiter geführt werden.
3. In einem solchen Fall liegt (analog ) eine unzulässige Teilentscheidung vor, das in der zweiten Instanz gemäß 301 ZPO zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens führt. 1 Satz 2 FamFG
OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 11.11.2021, 6 UF 180/21