Elterliche Sorge als einheitlicher Verfahrensgegenstand – Schulwahl

2. Streiten Eltern nach Beendigung eines Wechselmodells in einem Hauptsacheverfahren um die Schulwahl ( § 1628 BGB) und stellt ein Elternteil während des Verfahrens den Antrag, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen (§ 1671 Absatz 1 BGB), kann nicht vorab in der Hauptsache über die Schulwahl entschieden werden und das nicht entscheidungsreife Verfahren nach § 1671 BGB abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren weiter geführt werden.

3. In einem solchen Fall liegt (analog  § 301 ZPO) eine unzulässige Teilentscheidung vor, das in der zweiten Instanz gemäß  § 69 Absatz 1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens führt.

OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 11.11.2021, 6 UF 180/21