Die Bestimmung der religiösen Erziehung des Kindes durch den Pfleger (§ 3 Abs. 2 Satz 1 RelKerzG) ist regelmäßig dann familiengerichtlich zu genehmigen, wenn das Pflegekind voraussichtlich im sozialen Umfeld der Pflegeeltern aufwachsen wird und das soziale Umfeld auch die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft umfasst. Spielt die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft auch für die Pflegeeltern keine, bzw. nur eine untergeordnete Rolle, kann es geboten sein, die Entscheidung über die Bestimmung der religiösen Erziehung zurückzustellen.
OLG Zweibrücken, Beschluss v. 21.9.2020, 2 UF 95/20