In Verfahren, die Fragen des Sorge- und Umgangsrechts insbesondere gegenüber Kleinkindern zum Gegenstand haben, kommt bei einer dem Gericht zuzurechnenden erheblichen Verfahrensverzögerung (hier: 37 Monate) eine schwerwiegende Beeinträchtigung des betroffenen Elternteils in seinem Recht auf Umgang mit seinem Kind (Art. 2 GG, § 1 BGB) und seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 1 EMRK) in Betracht, die nach 2 Satz 4 GVG die Erhöhung des gesetzliches Pauschalsatzes rechtfertigen kann.
BGH, Urtiel v. 6.5.2021, III ZR 72/20
