verweist ohne Einschränkung auch auf die Bestimmung des 1767 BGBt. Die Vorschriften über die Annahme von Volljährigen enthalten spezielle Regelungen zu den namensrechtlichen Folgen der Annahme ( 3 BGB§ ). Hinsichtlich des Rechts, durch übereinstimmende Erklärung den Vornamen des Anzunehmenden zu ändern, sind jedoch in 2 BGB und auch an anderer Stelle keine Modifikationen vorgesehen. 1767 BGB
Der systematische Zusammenhang der §§ 1767, 1757 BGB spricht daher dafür, dass für die Annahme eines Volljährigen das Recht, auf Antrag des Annehmenden und mit Einwilligung des Anzunehmenden den Vornamen des Anzunehmenden zu ändern, nicht ausgeschlossen werden sollte.
Mit der Erleichterung der Zulässigkeit der Änderung des Vornamens kann den Fällen Rechnung getragen werden, in denen es den Annehmenden erschwert ist, sich mit dem von den Eltern des anzunehmenden Kindes gewählten Vornamen zu identifizieren. Andererseits wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass minderjährige Kinder sich ab einem gewissen Alter über den ihnen mit der Geburt erteilten Vornamen identifizieren. Dies kann im Einzelfall einer Änderung des Vornamens entgegenstehen.
OLG München, Beschluss v. 20.1.2021, 16 UF 1318/20