Familiengerichte können Corona-Maßnahmen an Schulen nicht kippen

1. Für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4  BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte.

2. Eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht kommt wegen unüberwindbar verschiedener Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen nicht in Betracht.

3. Elterliche Eingaben mit dem Ziel des Erlasses von Anordnungen gegenüber schulischen Behörden geben regelmäßig keine Veranlassung, Vorermittlungen für ein Verfahren nach§ 1666 BGB einzuleiten; das Verfahren ist dann einzustellen.

BGH, Beschluss v. 6.10.2021, XII ARZ 35/21