Freistellung von den Kosten für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtun

1. Nach § 24 Absatz 2 Satz 2 i.V.m. 24 Abs. Absatz 1 Satz 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung für unter 3-jährige Kinder nach dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner personensorgeberechtigten Eltern.

2. Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht imstande, dem unter dreijährigen Kind in Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Absatz 2 SGB VIII einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen, so hat er Aufwendungsersatz analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu leisten.

3. Im Eilverfahren ergibt sich aus dem Anspruch auf Aufwendungsersatz einen Anspruch auf Freistellung von den Betreuungskosten.

4. Erstattungsfähig sind diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftllichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte. Abzusetzen sind im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Absatz 1 SGB VIII.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.11.2022, 14 ME 310/22