Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen im Familienrecht

Nach  §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 2 ZPO ist das Befangenheitsgesuch vor der Vernehmung des Sachverständigen zu stellen; spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Beteiligte, der den Sachverständigen ablehnt, glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.

Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind Ablehnungsgründe, die aus dem Inhalt des Gutachtens selbst hergeleitet werden, innerhalb einer vom Gericht nach §§ 30 Abs. 1 FamFG, 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme geltend zu machen oder, wenn eine solche Frist – wie hier – nicht gesetzt wurde, dann jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von etwa drei bis vier Wochen seit Zustellung des Gutachtens.

Ablehnungsgründe, die sich im Termin zur mündlichen Erörterung des Gutachtens ergeben, sind sofort geltend zu machen.

KG Berlin, Beschluss v. 16.6.2021, 16 WF 82/21