Die Genehmigungsbedürftigkeit des notariellen Vertrages folgt aus §§ 1643, 1822 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Betroffenen gehen mit der schenkweisen Übertragung der Kommanditanteile Gesellschaftsverträge zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ein.
Die Genehmigung der Verträge orientiert sich am Wohl der betroffenen Kinder (§§ 1643, 1697a BGB). Maßgeblich ist dabei nicht nur das rein finanzielle Interesse der Kinder, sondern vielmehr, ob das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft im Gesamtinteresse der Kinder liegt. Dabei sind alle möglichen Vor- und Nachteile, insbesondere Vorteile, Risiken, Erträge und Aufwendungen, abzuwägen. Neben rein materiellen Belangen sind unter Umständen auch ideelle oder familiäre Interessen der Kinder zu berücksichtigen. Da die Genehmigungsvorbehalte Ausnahmen vom Prinzip der ungeschmälerten gesetzlichen Vertretungsmacht des sorgeberechtigten Elternteils darstellen, darf die Genehmigung nur in begründeten Fällen versagt werden.
Bei Eingehung eines Gesellschaftsvertrages ist eine Prognose geboten, bei der unternehmerische und wirtschaftliche Risiken unter Einbeziehung von Zweckmäßigkeitserwägungen zu bewerten sind. Dabei ist allerdings nicht jedes mit der Beteiligung an einem Erwerbsgeschäft verbundene wirtschaftliche Risiko vom Minderjährigen fernzuhalten. Es genügt, wenn im Ganzen gesehen, das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen vorteilhaft ist.
Insbesondere reicht nicht allein der Umstand aus, dass der Minderjährige im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit seinem Vermögen persönlich haftet, vor allem, wenn diese Haftung nur für kurze Zeit oder in einem verhältnismäßig unerheblichen Umfang besteht.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.11.2022 – 5 WF 77/22